Aktuelles

24.08.2011
Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
 
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (7 KB)
 

 

27.05.2011
Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
 
Genehmigung von Planwagenfahrten und Fahrerlaubnisrecht (117 KB)
 

 

27.05.2011
Bundesrat Pressemitteilung
 
Ausdehnung der LKW-Maut beschlossen (47 KB)
 

 

22.02.2011
Standpunkt der BVF zu den Veröffentlichungen des ADAC zu Führerscheinkosten
 
Standpunkt der BVF (54 KB)
 

 

21.01.2011
Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Fremdsprachen
 
Mitteilung des Landesministeriums für ... Verkehr des Landes NRW (12 KB)
 

 

05.01.2011
 
Wettbewerbszentrale: Modellversuch abgelaufen - Handlungsbedarf (71 KB)
 

 

17.12.2010
Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Feiertagsschutz; Fahrschulbetriebe
 
Mitteilung des Landesministeriums für ... Verkehr des Landes NRW (12 KB)
 

 

10.12.2010
 
Infopost TÜV-Nord Mobilität - GPS-Aufzeichnungssysteme (793 KB)
 

 

06.12.2010
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bietet kostenlos Kurzfilme zu Unfällen mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf DVD an.
Unfälle mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen:
Film 1: Tipps für Autofahrer
Film 2: Tipps für Motorradfahrer
Film 3: Tipps für Traktorfahrer
Sie können diese Filme kostenlos in der Verbandsgeschäftsstelle des Fahrlehrer-Verbandes Westfalen anfordern.
 

 

 

27.07.2010
 
Infopost TÜV-Nord Mobilität - Tagfahrleuchten (62 KB)
 

 

23.04.2010
Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Verfahren zur Durchführung praktischer Fahrerlaubnisprüfungen aufgrund der Nichtigkeit der 46. Änderungsverordnung zur Änderung der StVO
 
Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (22 KB)
 

 

20.04.2010
Pressemitteilung - Alte Verkehrsschilder bleiben gültig
 
Pressemitteilung - Ramsauer: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig (27 KB)
 

 

06.11.2009
Fahrtraining für Zivildienstleistende
Das Bundesamt für den Zivildienst hat angeordnet, dass alle Zivildienstleistende, die überwiegend im Fahrdienst eingesetzt werden, vor Dienstantritt an einem Fahrtraining teilnehmen müssen. Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände hat ein Fahrtraining für Zivildienstleistende entwickelt und hat das Programm am 20. Oktober in Hannover vorgestellt. Unser Kollege H.W.Hövener hat an dieser Schulung teilgenommen und wird sein Wissen durch eine eintägige Einweisung (nur für Verbandsmitglieder) weitergeben. Ohne Einweisung ist das Programm nicht zu beziehen. Dadurch ist sichergestellt, dass eine gleichmäßige Qualität gewährleistet ist. Das Programm ist mit dem Bundesamt für Zivildienst abgestimmt.
Fahrschulen, die an dieser Schulung teilnehmen möchten, bitten wir sich bei der Geschäftsstelle unter 02361-26988 vormerken zu lassen
 

 

07.09.2009
WP 36 - Einsatz der neuen Prüfungsfragen
... aufgrund zahlreicher Anfragen, ab wann die im Verkehrsblatt Heft 15/2009, Seite 446 Nr. 129 veröffentlichten Fragen in der theoretischen Prüfung zum Einsatz kommen, wurde mir auf Nachfrage mitgeteilt, dass vor November mit dem Einsatz dieser Fragen in der theoretischen Prüfung nicht zu rechnen ist. (Mitteilung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.)

 

25.03.2009
Pressemitteilung - LKW-Führerschein jetzt - Geld sparen
 
Download (20 KB)
 

 

21.03.2009
CD für die Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung
CD für die Berufskraftfahreraus- und weiterbildung mit allen erforderlichen Verträgen und Bescheinigungen sowie eine Kalkulation.
Preis: 10,00 Euro; zzgl. Porto und Verpackung, zzgl. MwSt.
Herausgeber: Servicegesellschaft der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände mbH.
Bestellscheine können nur unsere Verbandsmitglieder über unseren Verband anfordern.
 

 

04.08.2008
4. ÄVO zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 13.06.2008 vom Bundesrate beschlossen
 
Info Post TÜV Nord (267 KB)
 

 

21.07.2008
Bilanz der Kontrolle auf der BAB 3: Mehr als jeder zweite Lastwagen beanstandet
Bei der Großkontrolle auf der BAB 3 wurde heute (17. Juli) mehr als jeder zweite kontrollierte Lkw beanstandet. Die 50 Spezialisten von Zoll, dem Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG), der Bezirksregierung Düsseldorf und der Autobahnpolizei Düsseldorf stellten bei insgesamt 110 angehaltenen Lastwagen 67 Verstöße fest. In 10 Fällen untersagten sie die Weiterfahrt wegen mangelnder Ladungssicherheit oder Überladung. „Dies zeigt, dass Kontrollen notwendig sind, um die Straßen für alle Verkehrsteilnehmer sicherer zu machen“, erklärte der Innenminister Dr. Ingo Wolf nach der vier Stunden dauernden Lkw-Kontrolle.
Das Ergebnis der Kontrollaktion im Einzelnen: In 32 Fällen stellten die Beamten Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten oder  Bedienfehler des Kontrollgerätes (Fahrtenschreiber) fest. In 18 Fahrzeugen war die Ladung nicht ausreichend gesichert. Ein Lkw überschritt das zulässige Gesamtgewicht um 33 %. Vier Lastwagenfahrer fuhren zu schnell. Nach sieben anderen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung erstatten die  Polizisten Anzeigen. Bei der Video-Abstandsmessung ergaben sich weitere 58 Verdachtsfälle beim Schwerlastverkehr. In vier Fällen leiteten die Zollbeamten Ermittlungen wegen des Verdachts der Schwarzarbeit ein.
(Quelle: Pressemitteilung des Innenministeriums NRW vom 17.07.2008)
 

 

15.07.2008
EuGH setzt Führerschein-Tourismus Grenzen

Ausländische Fahrerlaubnis von Verkehrssündern muss nicht anerkannt werden
Mit einem Führerschein aus Tschechien um den "Idiotentest" herumkommen - das wollten deutsche Verkehrssünder, die ihre Fahrerlaubnis verloren hatten. Den Trick können die deutschen Behörden jetzt verbieten, urteilte der Europäische Gerichtshof.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schränkte den sogenannten Führerschein-Tourismus nach Tschechien mit einem neuen Urteil stark ein. Die deutschen Behörden müssten eine Fahrerlaubnis aus anderen EU-Staaten nur unter bestimmten Bedingungen anerkennen, erklärten die obersten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg.

Führerschein wegen Alkohol verloren
Im aktuellen Streitfall ging es um fünf Deutsche aus Sachsen und Baden-Württemberg, die ihren deutschen Führerschein verloren hatten, weil sie unter Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren waren. Sie hatten sich Ersatz in Tschechien besorgt, um die in Deutschland vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung - auch bekannt als "Idiotentest" - zu vermeiden. Das ist laut EuGH-Urteil erlaubt, wenn das andere Mitgliedsland den neuen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist ausstellt.
Deutschland könne aber die Anerkennung der tschechischen Führerscheine ablehnen, wenn aus der Fahrerlaubnis selbst oder aus Informationen der tschechischen Behörden zweifelsfrei hervorgehe, dass die Inhaber nicht in Tschechien leben.

Mindestvoraussetzungen prüfen
Der ausstellende Mitgliedstaat muss laut EuGH überprüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für die Ausgabe eines Führerscheins gegeben sind. Daneben gelte der Grundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat generell die von einem anderen EU-Staat ausgestellten Scheine ohne jede vorherige Formalität anerkennen muss.
(Quelle: http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/20/0,3672,7258868,00.html)
 

 

17.01.2008
Tiguan-Umbausatz kommt billiger als neue Pedale
Für Fahrlehrer, die vom VW Golf V oder dem Golf Plus auf den mit diesen Typen eng verwandten Allradler Tiguan umsteigen möchten, müssen nicht unbedingt eine neue Doppelbedienung kaufen. Veigel hat für solche Fälle einen Umrüstsatz entwickelt, der deutlich preisgünstiger als die neue Doppelbedienung sein soll. Die kostet für den Schaltwagen 345 EUR (ohne Mwst., zzgl. 25 EUR für das Einzelgutachten). Das teilt Vertriebsleiter Hans Georg Giesers mit.
(Quelle: dif 11.01.2008)

 

 

17.12.2007
Fahrlehrer muss auf die Schulbank
Auch Fahrlehrer haben regelmäßig die Schulbank zu drücken. Selbst wenn der eine oder andere von ihnen zur Zeit gar keine Fahrschüler mehr ausbildet, muss er alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilnehmen. Unterlässt er das in seiner beruflichen Auszeit, können ihm die Behörden zu Recht die eigentlich unbefristete Erlaubnis als Fahrlehrer entziehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 B 42.07) entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, unterscheidet der Gesetzestext nämlich nicht zwischen “aktiven” und “inaktiven” Fahrlehrern. Mit der Aushändigung der Fahrlehrer-Erlaubnis wird der Fahrlehreranwärter zum Fahrlehrer. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die einem Fahrlehrer gesetzlich auferlegt sind. So auch dem Zwang zur periodischen Fortbildung. Der hat sich - so wörtlich - “jeder” Fahrlehrer zu unterziehen. Ansonsten wird die einmal erteilte Erlaubnis hinfällig.
“Und das obwohl oder gerade deshalb, weil das Dokument grundsätzlich auf Lebenszeit ausgestellt worden ist”, betont Rechtsanwalt Peter Koblenz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Denn der Inhaber einer gültigen Fahrlehrer-Erlaubnis könnte ja jederzeit wieder Fahrschüler ausbilden. Ist ihm aber wegen der in der Auszeit versäumten Fortbildungen die wichtige Auffrischung und Aktualisierung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entgangen, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und damit letztendlich für die allgemeine Verkehrssicherheit.
(Quelle: www.marlaktuell.de/?p=19576)
 

 

10.10.2007
Günstiger Wartungsvortrag für A- und B-Klasse
Für die wichtigsten Fahrschulautos von Mercedes-Benz können Fahrlehrer jetzt einen günstigen Wartungsvertrag abschließen. Fahrlehrer, die ab dem 1. Oktober 2007 einen Fahrschulwagen der A- und B-Klasse bestellen, können auf Wunsch für 9 Euro (ohne MwSt.) monatlich einen Wartungsvertrag abschließen. Er läuft zwölf Monate lang oder bis zu einer Laufleistung von 80.000 Kilometern - je nachdem, was zuerst eintritt. Der Vertrag deckt alle Inspektionen und Wartungsarbeiten ab. Ausgeschlossen sind lediglich Räder und Reifen. Das Angebot gilt zunächst für alle Fahrzeuge der A- und B-Klasse, die bis zum 31. Dezember 2008 neu zugelassen werden.
 

 

10.10.2007
Yamaha: Bedienungsanleitung aus dem Internet
Mit einem neuen Service hilft Yamaha, wenn die Bedienungsanleitung eines Motorrads fehlt. Beim Kauf einer gebrauchten Maschine fragt der Käufer meistens nach der Bedienungsanleitung. Wenn diese verlorengegangen ist, hilft Yamaha per Internet weiter. Der Hersteller hat die Bedienungsanleitungen seiner Motorräder ins Internet gestellt. Die PDF-Dateien können dort heruntergeladen werden. Yamaha verspricht, das Angebot regelmäßig zu aktualisieren. (
www.yamaha-motor.de)
 

 

26.04.2007
Signaturpflicht für E-Mails
Zum 01.01.2007 wurde die EU-Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs in deutsches Recht umgesetzt. Bein geschäftlichen E-Mails sind deshalb ab sofort die gleichen Pflichtangaben wie auf Geschäftsbriefen erforderlich.
Natürliche Personen (Einzelfirmen):
Fahrschule in der Rechtsform einer Einzelfirma müssen neben dem Firmennamen, der Adresse sowie dem Vor- und Nachnamen des Inhabers lediglich die üblichen Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail- und Internetadresse aufführen.
Juristische Personen (GmbH, Ltd.)
Fahrschulen in der Rechtsform einer GmbH oder Limited (Ltd.) müssen darüber hinaus auch das zuständige Registergericht, die Handelsregisternummer, sowie den Vor- und Nachnamen des Geschäftsführer angeben.
Eine Muster-Absenderkennung für eine Fahrschule könnte daher so aussehen
(Unverbindliches Muster ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Namen und Daten sind frei erfunden und dienen nur zur Verdeutlichung):

Fahrschule Mustermann
Inhaberin Martina Musterfrau
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Telefon 01234 / 123456
Telefax 01234 / 654321
E-Mail: info@fahrschule-xyz.de
Internet: www.fahrschule-xyz.de

Zusätzlich bei juristischen Personen:

Handelsregister HRB 0000, Amtsgericht Musterstadt, Geschäftsführer Max Mustermann
(zusätzlich bei vorhandenen Registereinträgen, z.B. bei einer GmbH, dann ist der komplette Firmenname anzugeben)
 

 

26.04.2007
Impressum für Internetseiten von Fahrschulen und Fahrlehrern:
Das Teledienstegesetz (TMG) fordert in § 5, dass Betreiber einer Internetseite u.a. folgende Informationen leicht auffindbar auf Ihrer Homepage bereithalten:
1. den Namen und die Anschrift , unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Ein Muster-Impressum für eine Fahrschule könnte daher so aussehen
(Unverbindliches Muster ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Namen und Daten sind frei erfunden und dienen nur zur Verdeutlichung):

Fahrschule Mustermann
Inhaberin Martina Musterfrau
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Telefon 01234 / 123456
Telefax 01234 / 654321
E-Mail: info@fahrschule-xyz.de
Internet: www.fahrschule-xyz.de

Aufsichtsbehörde: Straßenverkehrsamt Musterstadt, Musterstraße 99, 12345 Musterstadt
Telefon 01234 / 567890, Telefax 01234 / 987650

Fahrlehrergesetz, abrufbar unter: http://bundesrecht.juris.de/fahrlg/index.html

Zusätzlich bei juristischen Personen:

Handelsregister HRB 0000, Amtsgericht Musterstadt, Geschäftsführer Max Mustermann
(zusätzlich bei vorhandenen Registereinträgen, z.B. bei einer GmbH, dann ist der komplette Firmenname anzugeben)

Umsatzsteuer-ID: DE000000000 (sofern vorhanden)

Nach § 13 TMG hat der Diensteanbieter weiterhin den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
 

 

26.04.2007
Dolmetscherprüfungen in Nordrhein-Westfalen / Mündliche Prüfung als PC-Prüfung mit Audio-Unterstützung
 
Schreiben TÜV Nord vom 02.04.2007 (33 KB)
 

 

26.04.2007
Prüfungsfragen zum Thema “Lenk- und Ruhezeiten”
Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmte Sozialvorschriften im Straßenverkehr - veröffentlicht am 11.04.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 10221, - tritt am 11.04.2007 in Kraft und hat zur Folge, dass die Prüfungsfragen zum Thema “Lenk- und Ruhezeiten”
- 2.6.04 - 204   /    - 2.6.04 - 209    /   - 2.6.04 - 213   /    - 2.6.04 - 304
für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht mehr in der Prüfpraxis einzusetzen sind.
 

 

10.01.2007
Mautbefreiung verlängern.
Halter mautbefreiter Kraftfahrzeuge (Fahrschulfahrzeuge), die bereits vor oder zum Mautstart (1. Januar 2005) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sollten ihre Registrierung prüfen und den Antrag auf Verlängerung stellen; unter www.toll-collect.de Stichwort "Mautbefreiung".
 

 

09.01.2007
Zur Zeit keine Führerscheinanerkennung der rumänischen und bulgarischen Fahrerlaubnisse.
Grund: Die notwendigen Informationen über den Umfang der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen liegen zur Zeit nicht vor.
 

 

16.01.2004
Fahrausbildung Zulässigkeit von gewerblichern Gütertransport

Anlässlich der Sitzung des BundLänderFachausschusses „Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht“ am 25./26. November 2003 in Homburg/Saar hat der BLFA intensiv die Frage diskutiert, ob es zulässig ist, gewerbliche Gütertransporte während der Fahrausbildung durchzuführen.

Besondere Relevanz kommt diesem Thema insbesondere deshalb zu, weil nach den künftigen Regelungen zur Umsetzung des Anhangs II der 2. EGFührerscheinrichtlinie die Beladung bei Schulungsfahrten insbesondere im Bereich der LkwFahrten Pflicht wird.

Nach ausführlicher Diskussion stellt der BLFA fest, dass sich Ausbildungs und Transportzwecke im Rahmen einer Fahrt grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Die Wahl der Fahrtstrecke und der Ablauf der Fahrt haben sich bei einer Ausbildungsfahrt allein an den Zielen der Fahrschülerausbildungsordnung zu orientieren. Dient dagegen die Fahrt auch dem gewerblichen Gütertransport, ist in aller Regel davon auszugehen, dass Fahrtstrecke und Ablauf der Fahrt sich an dessen Erfordernissen orientieren.

Dies gilt insbesondere, wenn eine feste terminliche Einbindung in einen anderen Unternehmensablauf bzw. feste, insbesondere zeitliche Vorgaben des Auftraggebers bestehen. In wenigen Einzelfällen kann eine andere Sichtweise gerechtfertigt sein, wenn der Transport von Gütern einen völlig untergeordneten Nebenzweck darstellt und keine Auswirkungen auf die Wahl der Strecke sowie den Ablauf der Ausbildungsfahrt hat. Dies setzt auch voraus, dass nicht regelmäßig Transporte durchgeführt werden.

Nach dem Vorstehenden ist daher in aller Regel davon auszugehen, dass bei der Durchführung gewerblicher Gütertransporte auch gegen die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag mit dem Fahrschüler verstoßen wird. Bei häufiger festgestellten Gütertransporten kann zudem  unabhängig von eventuellen Absprachen mit dem Fahrschüler  die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers/Fahrschulinhabers in Frage gestellt werden (Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß § 6 FahrIG/ FahrschAusbO).
 

 

10.01.2004
Internetseite Fortbildungsseminare für Fahranfänger und Begleitetes Fahren

Das Land NordrheinWestfalen nimmt zum 01.01.2004 am Modellversuch „Fahranfängerfortbildungs-
seminare (FSF)“ teil. Gesetzliche Grundlage ist die Fahranfängerfortbildungsverordnung.

Zukünftig dürfen Fahranfänger, die mindestens sechs Monate eine Fahrerlaubnis der Klasse B haben, ein Fortbildungsseminar besuchen. Nach erfolgreicher Teilnahme erhält der Fahranfänger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der für seinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, mit der sich seine Probezeit um ein Jahr verkürzt.

Das Fortbildungsseminar besteht aus Gruppensitzungen, einer Übungs und Beobachtungsfahrt sowie praktischen Sicherheitsübungen.

Die Gruppensitzungen sowie die Übungs und Beobachtungsfahrt dürfen von Fahrlehrern mit einer besonderen Seminarerlaubnis durchgeführt werden.. Hierzu benötigen die Fahrlehrer ihrerseits einen Einweisungslehrgang, der sie zum Seminarleiter berechtigt. Die Einweisungslehrgänge dürfen von den bereits anerkannten Trägem von Einweisungslehrgängen für Aufbauseminare durchgeführt werden.

Die praktischen Sicherheitsübungen für Fahranfänger dürfen nur von speziell ausgebildeten Moderatoren durchgeführt werden, die einem Qualitätsmanagementsystem unterliegen. Auch die Moderaten müssen einen besonderen Einweisungslehrgang absolvieren, die in NRW vom DVR (Deutscher Verkehrssicherheitsrat) sowie vom ADAC angeboten werden.

Sowohl die Seminarleiter als auch die Moderatoren müssen ihre Tätigkeit dem zuständigen Straßenverkehrsamt anzeigen. Erfüllen sie die Voraussetzungen gelten sie als amtlich anerkannt.

Die Ausbildung geeigneter Seminarleiter und Moderatoren läuft zur Zeit. Es sind bereits rd. 200 Seminarleiter und rd. 40 Moderatoren ausgebildet. Die Anzeigeverfahren laufen.

Alle Beteiligten sind zuversichtlich, dass bis Ende Januar 2004 die Fortbildungsseminare flächendeckend in NRW angeboten werden können. Zusätzliche Infos für Fahrlehrer und Fahrschüler sind im Internet unter www.zweitephase.de hinterlegt.

Von dem Modellversuch „Fortbildungsseminare“ ist das Modell „Begleitetes Fahren“ zu unterscheiden. Der Bundesrat hat kürzlich mit Zustimmung des Landes NRW einen Verordnungsentwurf "Begleitetes Fahren" verabschiedet und dem Bundesverkehrsminister als Verordnungsgeber mit der Bitte zugeleitet, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesverkehrsminister noch im Januar 2004 die Ressortbeteiligung und Verbändeanhörung durchführen wird. NRW hat bereits erklärt an einem Modellversuch teilnehmen zu wollen, sobald die Verordnung erlassen und bundesweit einheitliche Ausführungsvorschriften vorliegen. Hiermit wird allerdings erst in der zweiten Jahreshälfte 2004 zu rechnen sein.
 

 

08.07.2003
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge:

Auszug aus dem Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 05. Dezember 2002:

[...] Das Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG) ist am 12. April 2002 in Kraft getreten. In dem Gesetz ist festgelegt, welche konkreten Fahrzeuge der Autobahngebühr unterliegen. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um die gleiche Fahrzeuggruppe, die bereits der zeitbezogenen Autobahngebühr unterlag. Ein Fahrzeug unterliegt nach § 1 Abs. 1 ABMG der Gebührenpflicht, wenn es ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger – mindestens 12 t beträgt. Für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt ist, ist auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen.
Für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, insbesondere Fahrschulfahrzeuge gilt Folgendes:
Rein objektiv handelt es sich hierbei ebenfalls um Kraftfahrzeuge, wie sie sonst ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Allerdings werden diese Fahrzeuge für den speziellen Ausbildungseinsatz modifiziert. Insbesondere werden sie mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgerüstet, so dass der Fahrlehrer oder Ausbilder jederzeit in den Fahrablauf eingreifen kann. Dadurch findet eine Art „Umwidmung“ des Verwendungszweckes statt. Fahrschulfahrzeuge sind somit aufgrund dieses objektiven Merkmals nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr, sondern für die Ausbildung von Kraftfahrern bestimmt. Sie unterliegen somit nicht der Gebührenpflicht nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge. [...
]
 

 

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